MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
2. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war.
4. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung einschl. der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsmitglied geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist mit zwei drittel der Mitglieder auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschl. der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9. Wahl der verschiedenen Arbeitsgruppen, die für die Ausführung der internen Aktivitäten und Angelegenheiten des Vereins zuständig sind. (z. B. Freitagsgebet, Verpflegung das Sozialleben innerhalb des Vereins,..)